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T5 Dosen an Bäumen vs. Forstgesetz 1975 http://www.geocache.at/opflsoftforum/viewtopic.php?f=4&t=2487 |
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Autor: | wir4da [ Samstag 14. Dezember 2013, 18:13 ] |
Betreff des Beitrags: | T5 Dosen an Bäumen vs. Forstgesetz 1975 |
Hallo Steiracacha und -Innen, ich hatte heute eine unliebsame Begegnung mit einem Jäger. Ich war gerade südlich von Graz auf knapp 20m Höhe über dem Boden, als ein Jäger vorbeikam und mich sehr unfreundlich aufforderte, sofort runterzukommen. Meiner Bitte, nur noch den festklemmenden Wurfsack 3m ober mir zu befreien, kam er nicht nach. Im Gegenteil, er wurde massiv unfreundlicher. Da mein Sohn mit dabei war, wollte ich mich auf keine Konfrontation einlassen und seilte ab. In der kurzen Diskussion danach meinte er, dass jeder Sport im Wald (ausgenommen spazieren gehen) ohne Zustimmung des Eigentümers verboten sei. Ich jedoch meine, dass das österr. Forstgesetz den Zutritt in den Wald zu Erholungszwecken erlaubt. Und Baumklettern ist für mich eine Art der Erholung. Explizt verboten (ohne Zustimmung) sind nur Radfahren, Reiten und Zelten im Wald. Hier der Gesetzestext: Benützung des Waldes zu Erholungszwecken Arten der Benützung § 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. (2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden: a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat, b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches, c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat. (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig....ff Der Jäger meinte aber, dass es eine OGH-Entscheidung gibt, bei der ausjudizuiert wurde, dass JEDE Sportausübung im Wald verboten sei... Meine Frage an Euch: kennt wer diese OGH-Entscheidung, bzw. ist es tatsächlich verboten, an Bäumen mit Seil zu klettern, ohne vorher den Grundstückseigentümer zu fragen? Danke für Eure Rückmeldungen Grüße -wir4da- |
Autor: | DrSoong [ Samstag 14. Dezember 2013, 20:10 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: T5 Dosen an Bäumen vs. Forstgesetz 1975 |
Hallo! Hab mich mal ein bißchen im RIS vergraben, bislang ist mir keine OGH-Entscheidung untergekommen, die Sport generell im Wald verbietet (wenn dies der Eigentümer will). Es ist anscheinend so, dass die Aufzählungen im Absatz 3 taxativ sind, weitere Verbote kann die entsprechende Verwaltungsbehörde auf Antrag des Grundeigentümers veranlassen. Wenn also wieder ein Förster was sagt lass dir von ihm das entsprechende Urteil zeigen, solange du keine Schäden verursachst hat er kein rechtliche Handhabe, dich des Waldes zu verweisen. Auch die Drohung mit der Polizei ist hier zahnlos, die kann dir eher helfen da damit der Förster unter Zugzwang steht. Das Baumklettern ist nicht direkt als verbotene Tätigkeit im Forstgesetz beschrieben, wie alles kann man das aber wahrscheinlich am besten mit reden klären. Sollte der Förster aber aggressiv oä werden so würde ich dir auf jeden Fall raten, zur Dokumentation die Polizei zu rufen. Der Doc! |
Autor: | styrian bastards [ Montag 16. Dezember 2013, 09:20 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: T5 Dosen an Bäumen vs. Forstgesetz 1975 |
Hallo, die Aufzählung im Abs. 3 ist demonstrativ, nicht taxativ (= alle Punkte umfassend), es kann daher möglich sein, dass Baumklettern dazugehört. Jedoch gibt es eine alte OGH-Entscheidung die den Grundbesitzer aus der Schuld nimmt, wenn auf seinem Grund Kletterunfälle passieren, ohne dass der Besitzer Vorteil aus der Kletterei der Fremden zieht. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass Klettern eine weitergetriebene Art des Gehens sei und daher in den Abs. 1 als Erhohlungszweck fällt. Es ist jedoch nicht festgelegt, bis in welchen Grad das so sei, zumindest hab ich auch nix gefunden. Mit Baumklettern könnte man durchaus in den Abs. 3 fallen. Man muss bedenken, jede OGH-Entscheidung ist eine Individualentscheidung, wird jedoch üblicherweise als unverbindlich richtungsweisend (wir sind zum Glück ja nicht in Amerika) für ähnliche Fälle verstanden. Man muss jedoch sagen, dass man sich da vorher sicherlich mit privatrechtlichen Besitzstörungsklagen herumzuschlagen hat, als mit verwaltungspolizeilichen Tatbeständen wie sie die Polizei verwirklicht. Jedenfalls muss man sich keinesfalls anschreien und beschimpfen lassen, dies ist nämlich auch ein Privatanklagedelikt. Die Polizei würde da kaum intervenieren und eher schlichtend auftreten und auf den Zivilrechtsweg verweisen. Ganz wichtig jedoch: den Baum nicht beschädigen, da dieser als Sache jemanden gehört. |
Autor: | styrian bastards [ Montag 16. Dezember 2013, 09:26 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: T5 Dosen an Bäumen vs. Forstgesetz 1975 |
Als Geocacher könnte man sich auch auf das, gemeinsam mit dem Lebensministerium (= Waldministerium) entwickelte "Fair Play" berufen: link Fair Play, allerdings müsste man sich dann auch daran halten... die meisten Punkte betreffen aber den owner. Jedenfalls kann man damit glaubhaft machen, sich sehr wohl mit dem Wohl des Waldes auseinandergesetzt zu haben, mit Hilfe von Stellen (Lebensministerium) die die Kompetenz des üblichen schimpfenden Hobby-Jägers/Försters übersteigt. |
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