Hallo,
die Aufzählung im Abs. 3 ist demonstrativ, nicht taxativ (= alle Punkte umfassend), es kann daher möglich sein, dass Baumklettern dazugehört.
Jedoch gibt es eine alte OGH-Entscheidung die den Grundbesitzer aus der Schuld nimmt, wenn auf seinem Grund Kletterunfälle passieren, ohne dass der Besitzer Vorteil aus der Kletterei der Fremden zieht. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass Klettern eine weitergetriebene Art des Gehens sei
und daher in den Abs. 1 als Erhohlungszweck fällt. Es ist jedoch nicht festgelegt, bis in welchen Grad das so sei, zumindest hab ich auch nix gefunden. Mit Baumklettern könnte man durchaus in den Abs. 3 fallen. Man muss bedenken, jede OGH-Entscheidung ist eine Individualentscheidung, wird jedoch üblicherweise als unverbindlich richtungsweisend (wir sind zum Glück ja nicht in Amerika) für ähnliche Fälle verstanden.
Man muss jedoch sagen, dass man sich da vorher sicherlich mit privatrechtlichen Besitzstörungsklagen herumzuschlagen hat, als mit verwaltungspolizeilichen Tatbeständen wie sie die Polizei verwirklicht. Jedenfalls muss man sich keinesfalls anschreien und beschimpfen lassen, dies ist nämlich auch ein Privatanklagedelikt. Die Polizei würde da kaum intervenieren und eher schlichtend auftreten und auf den Zivilrechtsweg verweisen.
Ganz wichtig jedoch: den Baum nicht beschädigen, da dieser als Sache jemanden gehört.