orotl hat geschrieben:
Schuhhirsch hat geschrieben:
Ich will ja nicht immer der Meckerer sein, aber ich glaub, das Steiermark-Wappen ist geschützt. Und das Herz?
Muttu auf Seite 2 des Threads blättern?
orotl
Die Wappenfrage wurde auf Seite 2 nicht geklärt.
Ich darf also nachreichen:
Gesetz vom 20. November 1979 über den Schutz des steirischen Landeswappens, LGBl. Nr. 8/1980 hat geschrieben:
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1.) Das Wappen des Landes ist in grünem Schild der rotgehörnte und gewaffnete silberne Panther, der aus dem Rachen Flammen hervorstößt. Der Wappenschild trägt den historischen Hut.
(2.) Die in der Anlage enthaltene Darstellung bildet einen Bestandteil des Gesetzes.
(3.) Das Recht zur Führung des Wappens steht den Behörden, Ämtern und sonstigen Einrichtungen des Landes Steiermark zu.
(4.) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann physischen und juristischen Personen von der Landesregierung als Auszeichnung bewilligt werden, wenn diese besondere im Interesse des Landes gelegene Leistungen vollbracht haben und mit solchen Leistungen weiterhin zu rechnen ist.
(5.) Die Landesregierung kann einer physischen oder juristischen Person, die ein gewerbliches oder land und forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Landeswappen mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.
(6.) Die Auszeichnung gemäß Abs. 5 darf nur verliehen werden, wenn das Unternehmen
1. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die steirische Wirtschaft Verdienste erworben hat und
2. in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.
(7.) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Abs. 5 hat die Landesregierung die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, sofern es sich um ein land und forstwirtschaftliches Unternehmen handelt, die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft und die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land und Forstwirtschaft, aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.
(8.) Die Landesregierung hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Landeswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 5 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 4 oder 6 nicht mehr gegeben sind.
§ 2
Jede sonstige Verwendung des Landeswappens, insbesondere die Erzeugung von Fremdenverkehrsartikeln, Ansichtskarten und Gebrauchsgegenständen aller Art mit dem Landeswappen als Ausschmückung bedarf ebenfalls der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß das Landeswappen in einer seiner Bedeutung gemäßen Weise verwendet wird.
§ 3
Jede Verwendung des Landeswappens, die nicht gemäß §§ 1 und 2 bewilligt ist oder den in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht entspricht, sowie jede verunstaltende Darstellung desselben, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu ahnden. Gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. Juni 1950, LGBl. Nr. 40, über den Schutz des steirischen Landeswappens außer Kraft.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung des Landeswappens gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
Hervorhebung von mir.
HTH,
i.