Hallo!
Ich nehme mal an, es handelt sich dabei um eine Kurzparkzone, dafür gibt es die sogenannte
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Diese besagt, dass in einer Kurzparkzone ein Hilfsmittel zur Überwachung der Parkdauer zu verwenden ist, in deinem Fall, da ja zu dem Zeitpunkt keine Gebührenpflicht existierte, ist die Parkuhr (oder ein ähnliches Gerät nach § 1) zu verwenden.
In deinem Fall sind § 2 Abs. 4 als deine Pflicht (Parkscheibe als Nachweis, da keine Gebührenpflicht bestand) bzw. § 2 Abs. 3 als Strafandrohung gültig. Ich fürchte, wenn die dir nicht in irgend einer Form entgegen kommen, dass die Strafe rechtmäßig ist und du sie bezahlen musst.
Der Doc!